KG Blau-Weisse-Funken
Neukirc​hen-Vluyn e.V.

Jugendordnung

Jugendordnung der KG Blau-Weisse Funken Neukirchen-Vluyn e.V.
Stand: 19.04.2024

  1. Name und Mitgliedschaft
    Gemäß §11 der Satzung der KG Blau-Weisse Funken Neukirchen-Vluyn e.V. ist die Vereinsjugend die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie die gewählten Mitglieder des Jugendvorstands. 
  1. Aufgaben und Ziele
    Die Vereinsjugend der KG Blau-Weisse Funken Neukirchen-Vluyn führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel im Rahmen der Vereinssatzung.

Die Ziele der Vereinsjugend sind insbesondere:

  • Die Heranführung der Jugend an das karnevalistische Brauchtum und die Brauchtumspflege
  • Die Förderung der sportlichen Betätigung vor allem durch Tanz
  • Die Heranführung der Jugend an gesellschaftliches Engagement und die Auseinandersetzung mit gesellschaftlichen Fragen
  • Pflege der Kameradschaft der Vereinsjugend
  • Interessenvertretung der Kinder und Jugendlichen innerhalb des Vereins
  • Pflege der internationalen Verständigung
  • Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen
  1. Organe
    Organe der Vereinsjugend der KG Blau-Weisse Funken Neukirchen-Vluyn sind:
  • die Jugendversammlung
  • der Jugendvorstand
  1. Jugendversammlung
    1. Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend der KG Blau-Weisse Funken Neukirchen-Vluyn.
    2. Die ordentliche Jugendversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie muss vor der Jahreshauptversammlung der KG Blau-Weisse Funken abgehalten werden. Sie wird vom Jugendvorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.
    3. Eine außerordentliche Jugendversammlung findet statt, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend dieses schriftlich unter Angabe der Gründe beim Jugendvorstand beantragen oder wenn der Jugendvorstand das besondere Interesse für die Belange der Jugend festgestellt hat.
    4. Die Jugendversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer/innen nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussfähigkeit durch den Versammlungsleiter vorher festgestellt ist.
    5. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
    6. Alle Mitglieder der Jugendabteilung haben je eine nicht übertragbare Stimme.
    7. Aufgaben der Jugendversammlung sind:
      1. Entgegennahme der Berichte und des Kassenabschlusses des Jugendvorstands
      2. Entlastung des Jugendvorstands
      3. Wahl des Jugendvorstands
      4. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  1. Jugendvorstand
    1. Der Jugendvorstand besteht aus:
      1. dem/der JugendwartIn
      2. dem/der stellv. JugendwartIn
      3. zwei JugendsprecherInnen
    2. In den Jugendvorstand ist jedes Vereinsmitglied wählbar.
    3. Die Mitglieder des Jugendvorstands müssen – mit Ausnahme der JugendsprecherInnen – volljährig sein.
    4. Die Mitglieder des Jugendvorstands werden von der Jugendversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; mit Ausnahme der JugendsprecherInnen, die jährlich gewählt werden.
    5. Der/die JugendwartIn vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen in Absprache mit dem Vereinsvorstand.
    6. Der Jugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung. Der Jugendvorstand ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vereinsvorstand gegenüber verantwortlich.
    7. Die Sitzungen des Jugendvorstands finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendvorstands ist von der JugendwartIn / vom Jugendwart eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen.
    8. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der Jugendabteilung zukommenden Mittel in enger Zusammenarbeit mit dem Vereinsvorstand.
    9. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann die Jugendversammlung Ausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Jugendvorstands.
  1. Tanzgarden
    1. Es gibt verschiedene Tanzgarden in der Vereinsjugend.
    2. Die Eingruppierung der TänzerInnen erfolgt durch die TrainerInnen. Bei der Eingruppierung werden sowohl Alter als auch die tänzerischen und rhythmischen Fähigkeiten berücksichtigt.
    3. Die Trainingskapazitäten müssen bei der Neuaufnahme in die Tanzgarden berücksichtigt werden. Es kann nicht garantiert werden, dass alle Mitglieder der Vereinsjugend in eine Tanzgarde aufgenommen werden können. Sind die Kapazitäten erschöpft, werden die weiteren InteressentInnen auf eine Warteliste gesetzt. Vereinsmitglieder auf der Warteliste sollten bevorzugt werden. Am Training dürfen nur in die Tanzgarden eingruppierte TänzerInnen teilnehmen.
    4. Spätestens nach dem dritten Probetraining ist eine Vereinsmitgliedschaft obligatorisch.
    5. ZuschauerInnen sind während des Trainings grundsätzlich nicht gestattet.
  1. Ausstattung der aktiven TänzerInnen
    1. Gardeuniform
      1. Aktive TänzerInnen bekommen jeweils für die Dauer einer Session eine Gardeuniform ausgehändigt (Jacke, Rock, Poncho, etc.). Die Gardeuniform ist Vereinseigentum und ist besonders sorgfältig zu behandeln. Für Schäden an der Gardeuniform haftet der/die NutzerIn bzw. ihre gesetzlichen Vertreter. Eine private Nutzung außerhalb einer Aktivität der KG Blau-Weisse Funken ist nicht gestattet.
      2. Die genauen Bestimmungen sind vertraglich geregelt. Die „Nutzungsvereinbarung Gardeuniform“ wird ausgehändigt.
    2. Trainingsanzug
      1. Aktive TänzerInnen bekommen einen Trainingsanzug (Jacke und Hose) ausgehändigt. Der Trainingsanzug ist Vereinseigentum und ist besonders sorgfältig zu behandeln. Für Schäden am Trainingsanzug haftet der/die NutzerIn bzw. ihre gesetzlichen Vertreter.
      2. Die genauen Bestimmungen sind vertraglich geregelt. Die „Nutzungsvereinbarung Trainingsanzug“ wird ausgehändigt.
      3. Der Trainingsanzug darf nicht privat genutzt werden. Dieser kann als Überbekleidung auf dem Weg zum Training genutzt werden, aber darf nicht während des Trainings getragen werden.
  2. Trainingsbekleidung
    1. Es ist wichtig, dass die TänzerInnen in ihrer Trainingskleidung eine gute Bewegungsfreiheit haben und gleichzeitig die TrainerInnen auf eine exakte Ausführung der Schrittfolgen achten können. Daher hat sich die folgende Trainingsbekleidung bewährt und ist beim Training zu tragen:
  • Schwarze Turnschläppchen (keine Turnschuhe oder Gardeschuhe)
  • Schwarze Leggings/Radler (kein Rock)
  • T-Shirt (nicht bauchfrei, kein Kleid)

Hinweis: Lange Haare sind zusammenzubinden.

 

  1. Pflichten der aktiven TänzerInnen
    1. Jede/r aktive TänzerIn hat die Pflicht am Training der Tanzgarde, in die er/sie eingruppiert wurde, teilzunehmen.
    2. Die TänzerInnen sollen sich pünktlich vor dem Training einfinden. Falls eine TänzerIn nicht am Training teilnehmen kann, muss frühzeitig unter der Angabe einer Begründung abgesagt werden. Hierzu ist die Termindatenbank zu nutzen soweit nicht anders vereinbart.
    3. Neben der Teilnahme am Training, gibt es Pflichtveranstaltungen des Vereins, an denen die TänzerInnen teilnehmen müssen. Diese sind alle vereinseigenen Veranstaltungen wie die jährliche Ordensmatinee zur Sessionseröffnung des Vereins, „Family and Friends“, Hoppeditz-Erwachen, Mädchensitzung, Herrensitzung (mit Ausnahme der Kleinsten), „dolle Tage“ (Mittwoch vor Altweiber bis Freitag nach Altweiber), Rosenmontagszug und Fischessen zum Sessionsabschluss am Veilchendienstag.
    4. Zusätzliche Auftritte, die sich im Laufe der Session ergeben, müssen ebenfalls möglich gemacht werden sofern nicht zwingende Gründe dagegensprechen.
    5. Bei unregelmäßiger Trainingsteilnahme oder Nicht-Teilnahme an Pflichtveranstaltungen entscheiden die TrainerInnen in Absprache mit dem Jugendvorstand über den (temporären) Ausschluss aus der Tanzgarde. Der Vereinsvorstand ist hierüber umgehend zu unterrichten.
  1. Jugendfinanzen
    1. Die Vereinsjugend wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich mit den ihr vom Verein zur Verfügung gestellten Mitteln. Gleiches gilt für die Einnahmen der Vereinsjugend aus selbstorganisierten Aktivitäten und Veranstaltungen sowie, unter Berücksichtigung einer evtl. Zweckbindung, für Fördermittel und Spenden.
    2. Neue aktive TänzerInnen zahlen einmalig ein Startgeld für die Gardegrundausstattung (Höschen, Beffchen, Hut, Schuhe, Schminke, Strumpfhose, etc.) auf das Jugendkonto ein. Der Betrag und der Zeitpunkt der Überweisung werden im zweiten Quartal bekannt gegeben.
    3. Die Kontoverbindung des Jugendkontos lautet IBAN DE64 3545 0000 1101 1499 02.
    4. Die Jugendfinanzen sind Teil des Vereinsvermögens, der Jugendvorstand ist daher dem Vereinsvorstand gegenüber rechenschaftspflichtig. Er hat diesem jederzeit Einblick in die Jugendfinanzen zu gewähren.
    5. Die Jugendfinanzen sind jährlich mindestens einmal von den Kassenprüfern des Vereins zu prüfen. Die Prüfung richtet sich nach den Bestimmungen der Vereinssatzung.
  1. Jugendordnungsänderungen
    Änderungen der Jugendordnung können nur von der ordentlichen Jugendversammlung oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.